Liefer- und Zahlungsbedingungen der Mercurius B.V.

PDF: Liefer- und Zahlungsbedingungen der Mercurius B.V.

Artikel 1 Allgemein

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten und Vereinbarungen zum Kauf und Verkauf, die mit der Mercurius B.V. in Eindhoven zustande kommen (im Folgenden zu bezeichnen als „Mercurius B.V.“).
  2. Dadurch, dass mit der Mercurius B.V. ein Vertrag zustande kommt, verzichtet die Gegenpartei auf gegebenenfalls bei ihr geltende, wie auch immer bezeichnete Geschäftsbedingungen, sodass alle Vereinbarungen ausschließlich den Geschäftsbedingungen der Mercurius B.V. unterliegen.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind für Mercurius B.V. nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
  4. Falls eine oder mehrere Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen irgendwann einmal ganz oder teilweise nichtig sein oder aufgehoben werden sollten, bleiben die übrigen, in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen in vollem Umfang gültig. Anwender und Gegenpartei halten dann Rücksprache mit dem Ziel, neue Bedingungen als Ersatz für die nichtigen oder aufgehobenen Bedingungen zu vereinbaren, wobei soweit wie möglich Zweck und Umfang der ursprünglichen Bedingungen berücksichtigt werden.
  5. Unter „Gegenpartei“ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Folgendes verstanden: jede juristische oder natürliche Person, die mit der Mercurius B.V. einen Vertrag abgeschlossen hat bzw. abschließen möchte, und darüber hinaus deren Vertreter, Bevollmächtigter (Bevollmächtigte) Rechtsnachfolger und Erbe(n).
  6.  Jede zwischen der Mercurius B.V. und der Gegenpartei zustande gekommene Vereinbarung ist für beide Parteien in vollem Umfang verbindlich.

Artikel 2 Offerten und Angebote

  1. Alle von der Mercurius B.V. vorgelegten Angebote und Offerten, zu denen nicht ausdrücklich das Gegenteil festgestellt wurde, sind völlig unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt einer Preisänderung. Geringfügige farbliche Abweichungen und/oder zwischenzeitliche Modelländerungen können nicht ausgeschlossen werden.
  2. Die Mercurius B.V. hat das Recht einen Auftrag ohne Mitteilung von Gründen abzulehnen.
  3. Die Offerten oder Angebote sind für die Mercurius B.V. nicht verbindlich, die die Gegenpartei hätte erkennen können, dass die Offerten oder Angebote oder ein Teil der Offerten oder Angebote einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthält.
  4. Preiserhöhungen, die sich aus Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrags ergeben, gehen zulasten des Auftraggebers.
  5. Falls sich die Gegenpartei nach Ansicht der Mercurius B.V. als nicht hinreichend kreditwürdig im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrags erweist, ist die Mercurius B.V. berechtigt, ihre gesamten vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, dies ungeachtet der der Mercurius B.V. aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund dieser Geschäftsbedingungen zustehenden Ansprüche.
  6. Modell, Abbildungen, Zeichnungen und Abmessungen, die in den Offerten dargestellt, diesen beigelegt oder zusammen mit diesen mitgeteilt wurden, vermitteln eine allgemeine Vorstellung von den angebotenen Artikeln. Bauliche Änderungen, durch die die tatsächliche Ausführung von den genannten Modellen, Abbildungen, Zeichnungen oder Abmessungen in gewissem Rahmen abweichen, die aber keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die technische und ästhetische Gestaltung der Artikel ergeben, verpflichten den Verkäufer nicht zu irgendwelchen Schadenersatzleistungen und begründen für den Käufer nicht das Recht, Entgegennahme oder Zahlung der gelieferten Waren abzulehnen.

Artikel 3 Lieferung

  1. Die von der Mercurius B.V. genannte Lieferfrist kann niemals – auch nicht nach Inverzugsetzung – den Anspruch auf Schadensersatz oder Auflösung des Vertrags begründen, Letzteres außer dann, wenn die Parteien angesichts des Umfangs der Überschreitung einvernehmlich die Vertragsauflösung beschließen.
  2. Die Lieferung erfolgt an die Adresse oder an das Lager der Gegenpartei, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, w werden die für die Lieferung üblichen Versandtarife der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
  3. Wenn die Mercurius B.V. Daten von der Gegenpartei benötigt, um den Vertrag erfüllen zu können, beginnt die Erfüllungsfrist erst dann, wenn die Gegenpartei diese Daten der Mercurius B.V. korrekt und vollständig mitgeteilt hat.
  4. Die Lieferung erfolgt von einem der Lager der Mercurius B.V. aus. Der Käufer hat die Pflicht, die Objekte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihn zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Käufer die Abnahme verweigert oder Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, nicht mitteilt, ist die Mercurius B.V. berechtigt, die Objekte auf Rechnung und Risiko des Käufers zu lagern (lagern zu lassen).
  5. Die Mercurius B.V. hat das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten erledigen zu lassen.

Artikel 4 Preise und Tarife

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, gegebenenfalls anfallenden Beförderungskosten und anderen behördlicherseits erhobenen Abgaben, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  2. Wenn die Mercurius B.V. mit der Gegenpartei ein einen Festpreis vereinbart, ist die Mercurius B.V. dennoch jederzeit berechtigt, diesen Preis anzuheben, ohne dass die Gegenpartei in diesem Falle das Recht hätte, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, dies alles, sofern die Erhöhung des Preises aus einer Befugnis oder einer Verpflichtung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen oder Regelungen hervorgeht, oder mit einem Anstieg der Preise für Rohstoffe, Löhne usw. begründet wird oder aus anderen Gründen erfolgt, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren.

Artikel 5 Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt, sowohl dauerhafter als auch vorübergehender Art, ist die Mercurius B.V. berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder vorübergehend auszusetzen, ohne dass die Gegenpartei und/oder Dritte Ansprüche und/oder Schadensersatz geltend machen könnten. Unter „höhere Gewalt“ sind u.a. zu verstehen: Streiks, Boykott, Betriebsstörung, Störungen im Verkehr oder im Transportwesen, Rohstoffknappheit, Brand, Maschinendefekte und im Übrigen alle Umstände, unter denen die vollständige oder teilweise Erfüllung des Vertrags nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit von der Mercurius B.V. nicht verlangt werden kann.
  2. Falls sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwei Monate verzögert, ist neben der Mercurius B.V. auch die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen. In diesem Fall hat die Mercurius B.V. Anspruch auf Übernahme der ihr entstandenen Kosten.
  3. Falls höhere Gewalt eintritt, während der Vertrag bereits zum Teil erfüllt wurde, hat die Gegenpartei dann, wenn sich die Restlieferung durch höhere Gewalt um mehr als zwei Monate verzögert, das Recht, entweder den bereits gelieferten Teil der Waren zu behalten und den dafür fälligen Kaufpreis zu bezahlen oder den Vertrag auch für den bereits gelieferten Teil als aufgelöst zu betrachten, dies mit der Verpflichtung, alles das, was bereits geliefert wurde, an die Mercurius B.V. zurückzusenden, und zwar auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei, dies alles dann, wenn die Gegenpartei nachweisen kann, dass der bereits gelieferte Teil der Ware nicht mehr zweckmäßig verwendet werden kann, weil die verbleibenden Waren nicht geliefert werden.

Artikel 6 Haftung

  1. Die Mercurius B.V. ist für Schäden, die der Gegenpartei oder Dritten als Folge der Verwendung von Produkten der Mercurius B.V. entstehen sollten, nicht haftbar, es sei denn, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und/oder die vorliegenden Bedingungen bestimmten dazu ausdrücklich etwas anderes.
  2. In allen Fällen ist die Haftung der Mercurius B.V. auf den Rechnungsbetrag für die gelieferten Artikel begrenzt.
  3. Die Mercurius B.V. ist niemals für indirekte Schäden haftbar, wozu auch Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung gehören.

Artikel 7 Geltendes Recht und Streitfälle

  1. Für alle Rechtsverhältnisse, im Rahmen derer die Mercurius B.V. Partei ist, gilt allein niederländisches Recht, auch dann, wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn diejenige Partei, die in das Rechtsverhältnis eingebunden ist, dort ihren Sitz hat. Die Gültigkeit des Wiener Kaufvertrags wird hiermit ausgeschlossen. Allein das Gericht am Sitz der Mercurius B.V. ist für Streitfälle zuständig, es sei denn, die gesetzlichen Bestimmungen schreiben zwingend etwas anderes vor. Dennoch hat die Mercurius B.V. das Recht, den Streitfall dem Gericht zur Behandlung vorzulegen, das aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist.
  2. Die Parteien rufen erst dann ein Gericht an, wenn sie alles unternommen haben, um den Streitfall einvernehmlich beizulegen.

Artikel 8 Reklamationen und Rücksenderecht

  1. Unter „Reklamationen“ sind alle Beschwerden der Gegenpartei im Zusammenhang mit der Eigenschaft der Lieferung zu verstehen.
  2. Die Gegenpartei hat die Pflicht, eine Sendung unmittelbar nach Lieferung auf sichtbare Schäden hin zu überprüfen und diese dann umgehend und schriftlich der Mercurius B.V. mitzuteilen.
  3. Reklamationen im Zusammenhang mit sichtbaren Schäden müssen innerhalb von 48 Stunden bei der betreffenden Spedition geltend gemacht werden, indem diese haftbar gemacht wird.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen die Sendung auf Korrektheit und Menge hin zu überprüfen und eventuelle Streitfälle umgehend der Mercurius B.V. mitzuteilen.
  5. Falls ein Mangel später als gemäß den Vorgaben in den Punkten 3 und 4 mitgeteilt wird, hat der Käufer keinen Anspruch mehr auf Behebung des Mangels, Austausch oder Schadensersatz.
  6. Wenn der Gegenpartei Waren geliefert wurden, bei denen es sich nicht um Mobiliar handelt, die speziell für die Gegenpartei bestellte Artikel enthalten (Artikel, die bei der Mercurius B.V. nicht vorrätig sind), und zwar mit Rücksenderecht, muss die Gegenpartei innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich oder telefonisch mitteilen, dass sie ihr Rücksenderecht geltend machen will. Die Mercurius B.V. teilt dann mit, in welcher Weise die Waren zurückgesendet werden müssen. Die zurückzusendenden Waren müssen innerhalb eines Kalendermonats nach Lieferung zurückgesendet worden sein. Die dann noch nicht zurückgesendeten Waren gelten als abgenommen.
  7. Eventuelle Reklamationen zu geliefertem Mobiliar, die die Garantie betreffen, müssen unmittelbar nach Feststellung schriftlich der Mercurius B.V. mitgeteilt werden.
  8. Falls die Reklamation berechtigt ist, ist die Mercurius B.V. verpflichtet, die reklamierten Waren so schnell wie möglich zu ersetzen, zu reparieren oder nach Erhalt der zurückgesendeten Waren eine Gutschrift auszustellen, ohne dass die Mercurius B.V. für eventuell entstandene Schäden haftbar gemacht werden kann.
  9. Für zurückgesendete Waren wird eine Gutschrift bis in Höhe der oben genannten Preise ausgestellt.
  10. Durch Reklamation wird die Zahlungspflicht der Gegenpartei für die strittigen Waren nicht aufgeschoben.

Artikel 9 Gewährleistungen

  1. Die Mercurius B.V. garantiert die Zweckmäßigkeit sowie die Qualität der von ihr gelieferten und/oder von ihr verarbeiteten Waren, dies alles unter Berücksichtigung der an anderer Stelle in diesen Bedingungen enthaltenen Angaben.
  2. Die vom Hersteller gebotene Gewährleistungsfrist wird von der Mercurius B.V. berücksichtigt.
  3. Garantieansprüche umfassen lediglich den Austausch bzw. die Reparatur der betreffenden Waren. Alle Schäden – sowohl direkte als auch indirekte –, die dadurch entstanden sind, dass die von der Mercurius B.V. gelieferten Waren nicht ordnungsgemäß funktionieren, sind von der Gewährleistung nicht abgedeckt.
  4. Ansprüche auf Gewährleistung werden dann nicht anerkannt, wenn bei der Nutzung der Waren Werksvorschriften nicht beachtet wurden, wenn die gelieferten Waren für andere als die üblichen Zwecke eingesetzt oder unsachgemäß behandelt, eingesetzt oder gepflegt werden.
  5. Wenn die Reparatur der gelieferten Waren durch die Gegenpartei selbst erfolgt oder wenn die Gegenpartei Änderungen daran vornimmt, lehnt die Mercurius B.V. Gewährleistungsansprüche ab.
  6. Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, wird die Mercurius B.V. als Folge dessen aus ihren (Gewährleistungs-)Verpflichtungen ebenfalls entlassen.

Artikel 10  Bezahlung 

  1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, müssen Zahlungen auf ein von der Mercurius B.V. anzugebendes Konto in der Währung erfolgen, in der die Rechnung der Mercurius B.V. ausgestellt wurde, und zwar ohne Abzug oder Verrechnung und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
  2. Die Mercurius B.V. ist berechtigt, neben der Hauptsumme vom Auftraggeber alle Kosten – sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche – zu verlangen, die durch die nicht erfolgte oder nicht restzeitig erfolgte Zahlung angefallen sind.
  3. Im Falle einer Teillieferung ist die Gegenpartei verpflichtet, die sich darauf beziehende Rechnung so begleichen, als handle es sich dabei um eine gesonderte Transaktion.
  4. Ab dem Tag, der auf den Ablauf der Zahlungsfrist folgt, hat die Gegenpartei für jede weitere Überschreitung des Zahlungsziels um 30 Tage der Mercurius B.V. Zinsen wegen verspäteter Bezahlung in Höhe von 2 % des geschuldeten Betrags zu zahlen.
  5. Die Mercurius B.V. hat stets das Recht, sowohl vor dem Zustandekommen des Vertrags als auch danach Sicherheiten für die Bezahlung zu verlangen, und zwar mit Aussetzung der Erfüllung des Vertrags durch die Mercurius B.V., bis die Sicherheit beigebracht wurde, dies alles ungeachtet des Anspruchs der Mercurius B.V. Erfüllung, Schadensersatz und/oder vollständige oder teilweise Annullierung des Vertrags geltend zu machen, ohne jegliche gerichtliche Intervention sowie ohne dass die Mercurius B.V. aus diesem Grund zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet wäre.

Artikel 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Mercurius B.V. Die Gegenpartei ist berechtigt, die Waren in der üblichen Weise weiter zu verkaufen und/oder weiter zu verarbeiten; solange aber die Zahlung nicht vollständig erfüllt ist, ist die Gegenpartei nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit im weitesten Sinne des Wortes Dritten zu überlassen. Die Gegenpartei hat die Pflicht, die Waren auf erste Aufforderung der Mercurius B.V. vorzuweisen und im Falle eines Zahlungsverzugs und in den Fällen, die in Artikel 13 dieser Bedingungen aufgeführt sind, diese auf Verlangen der Mercurius B.V. zurückzugeben.

Artikel 12 Geistige Eigentumsrechte

  1. Von der Mercurius B.V. der Gegenpartei überlassene Kataloge, Berechnungen, Modelle, Spezifikationen usw. dürfen weder vervielfältigt noch von der Gegenpartei an Dritte veräußert werden, es sei denn, es liegt die ausdrückliche Zustimmung der Mercurius B.V. vor. Die Mercurius B.V. behält sich ausdrücklich das Eigentumsrecht an den in diesem Artikel genannten Produkten vor. 
  2. Bei Verstoß gegen die in Absatz 1 dieses Artikels enthaltene Bestimmung schuldet die Gegenpartei eine sofort fällige und gerichtlich nicht reduzierbare Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00, und zwar ungeachtet des Rechts der Mercurius B.V., Regress für den ihr entstandenen Schaden und die ihr entstandenen Kosten der Gegenpartei gegenüber geltend zu machen.

Artikel 13 Auflösung

  1. Ungeachtet der der Mercurius B.V. darüber hinaus zustehenden Rechte und der weiteren Bestimmungen in diesem Vertrag kann die Mercurius B.V. einen Vertrag als aufgelöst betrachten, und zwar ohne gerichtliche Intervention und ohne dass irgendeine Inverzugsetzung erforderlich wäre, falls sich die Gegenpartei bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet oder nicht bezahlt, falls die Gegenpartei Zahlungsaufschub beantragt oder Konkursantrag stellt, falls die Gegenpartei die freie Verfügungsgewalt über ihr Vermögen und/oder ihre Einkünfte ganz oder teilweise verliert oder dann, wenn irgendein Teil des Besitzes und/oder Vermögens der Gegenpartei gepfändet wird oder falls die Gegenpartei ihr Unternehmen veräußert oder liquidiert.
  2. Wenn der Käufer einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise annulliert, werden die dafür bereits bestellten oder vorbereiteten Waren zuzüglich der eventuell angefallenen Kosten für Anlieferung, Abtransport und Abgabe sowie für die für die Erfüllung des Vertrags vorgesehene Arbeitszeit dem Käufer integral in Rechnung gestellt.

Artikel 14 Aufbewahrung und Änderung der Bedingungen

  1. Diese Bedingungen sind bei der Handelskammer in Eindhoven hinterlegt.
  2. Es gilt stets die aktuell hinterlegte Fassung bzw. die Fassung, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit der Mercurius B.V. galt.
  3. Der niederländische Wortlaut der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei der Interpretation stets maßgeblich.